§ 25 EnFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

§ 25.

Die Bundesregierung hat zweijährlich einen Energiebericht zu erstatten, der auch die voraussichtliche Entwicklung des Energiebedarfes und der volkswirtschaftlich empfehlenswerten und mit dem öffentlichen Interesse im voraussichtlichen Einklang stehenden Art der Energieaufbringung für mindestens die nächsten zehn Jahre enthält. Die Bundesregierung hat diesen Bericht bis zum 30. November des auf die jeweiligen beiden Berichtsjahre folgenden Kalenderjahres dem Nationalrat zuzuleiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005051

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