Übergangsbestimmung
§ 25.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40192217
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