§ 25 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Rücktritt, Änderung

§ 25.

(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung zur Durchführung einer Investitionsmaßnahme ist innerhalb des Antragszeitraums gemäß § 20 Abs. 2 möglich. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags nach Ablauf des Antragszeitraums ist der Förderwerber, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme auszuschließen.

(2) Eine Änderung des Antrags ist einmal im Antragszeitraum gemäß § 20 Abs. 2 zulässig und ist der AMA vor Durchführung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205932

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