Rücktritt, Änderung
§ 25.
(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung zur Durchführung einer Investitionsmaßnahme ist innerhalb des Antragszeitraums gemäß § 20 Abs. 2 möglich. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags nach Ablauf des Antragszeitraums ist der Förderwerber, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme auszuschließen.
(2) Eine Änderung des Antrags ist einmal im Antragszeitraum gemäß § 20 Abs. 2 zulässig und ist der AMA vor Durchführung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205932
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