§ 25 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Rücktritt, Änderung

§ 25.

(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung zur Durchführung einer Investitionsmaßnahme ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheides gemäß § 20 Abs. 6 zulässig. Wird ein Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen, so ist der Förderwerber, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an einer Maßnahme gemäß Anhang I oder Anhang Ia ausgeschlossen.

(2) Eine Änderung des Antrags ist einmal im Antragszeitraum gemäß § 20 Abs. 2 zulässig und ist der AMA vor Durchführung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40224647

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