Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Deponiepersonal
§ 25.
(1) Der Deponiebetreiber hat einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen Stellvertreter zu bestellen, mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten und der für die Aufsicht zuständigen Behörde namhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter haben die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachzuweisen. Verläßlich ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit gewährleisten, daß die Tätigkeit eines Leiters oder stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle sorgfältig und fachgerecht ausgeübt wird und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt werden.
(2) Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie ist durch
- a) eine abgeschlossene, fachbezogene Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule, einschlägigen Fachakademie oder höheren Lehranstalt oder
- b) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant sowie eine zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit oder
- c) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig technische Chemie - oder einer sonstigen einschlägigen Schulform, die im Hinblick auf den Lehrplan und auf die für die Eingangskontrolle maßgeblichen Kenntnisse damit gleichzusetzen ist, sowie eine zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit
- nachzuweisen.
- Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie ist zumindest durch die Absolvierung einschlägiger, staatlich anerkannter Ausbildungskurse nachzuweisen.
(3) Der Deponiebetreiber und der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter haben Sorge dafür zu tragen, daß das übrige Deponiepersonal, das insbesondere die Laboranalysen sowie die visuellen Kontrollen durchführt, zuverlässig ist und über die nötige, dem Stand der Technik entsprechende Fachkunde verfügt.
(4) Der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter hat während der Übernahmezeiten von Abfällen auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangs- und Identitätskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen des § 8 sowie für die Entnahme der Rückstellproben und deren Überprüfung verantwortlich. Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht des Leiters oder stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung gleichartiger, aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammender Abfälle, können zugelassen werden.
Schlagworte
Reststoffdeponie, Bodenaushubdeponie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010973
Dokumentnummer
NOR12139435
alte Dokumentnummer
N8199654486J
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