§ 25 CRR-BV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Abschnitt

Bestimmungen zum Marktrisiko Anwendung der Marktbewertungsmethode im Rahmen des Art. 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

§ 25.

Institute haben bei Geschäften mit nicht linearem Risikoprofil sowie bei Zahlungskomponenten und Geschäften mit Basisschuldtiteln, für die das Institut Delta oder gegebenenfalls die geänderte Laufzeit nicht anhand eines gemäß Art. 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Bestimmung der Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko genehmigten Modells ermittelt werden kann, den Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode gemäß Art. 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Netting ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

20008698

Dokumentnummer

NOR40158841

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