Sicherheitsdatenblatt
§ 25.
(1) Auf diejenigen Stoffe und Gemische, für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Art. 31) und der CLP-V Anwendung. Bei einem nicht gefährlichen Gemisch im Sinne des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1, das einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Art. 32 der REACH-V zur Verfügung zu stellen. Bei einem gefährlichen Gemisch oder einem Gemisch gemäß Art. 31 Abs. 3 ist gemäß Anhang II Abschnitt 8 der REACH-V im Sicherheitsdatenblatt für jeden im Gemisch enthaltenen Stoff der jeweils festgelegte nationale Grenzwert aufzuführen.
(2) Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Art. 31 Abs. 6 und des Anhangs II der REACH-V zu entsprechen. Im Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Gemische, die gemäß der CLP-V eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, ist die Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-V und zusätzlich bis zum 1. Juni 2015 die Einstufung des Stoffes, des Gemisches und der Bestandteile nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG gemäß Art. 31 der REACH-V anzuführen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Abs. 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.
(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jedem Käufer eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, sofern ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, kostenlos zu übermitteln.
(4) Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4. (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes ist bei einem Inverkehrbringen in Österreich die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH, Tel.Nr. +43 1 406 43 43, anzuführen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Regelungen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt erlassen. In dieser Verordnung kann auch eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes festgelegt werden.
(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Gemischen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.
(7) Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) haben auf Grund der ihnen im Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen und anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ergreifen sind.
Schlagworte
Geschäftsinhaber, Gesundheitsschutz
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40167887
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