Ausfuhr von Tieren
§ 25.
(1) Lebende Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden können und zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, müssen bei der Verbringung bis zur Grenze des Gebiets der Gemeinschaft jedenfalls die Anforderungen für den innergemeinschaftlichen Handel für Schlachttiere, die für die jeweilige Tierart festgelegt sind, erfüllen.
(2) Jeder Betrieb (landwirtschaftlicher Betrieb, Sammelstelle, Handelseinrichtung, Händler, etc.), der Tiere gemäß Abs. 1 verbringt hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103448
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)