8. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsrecht
§ 25.
Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des BIFIE nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung des Direktoriums sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
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