8. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsrecht
§ 25.
(1) Im Zeitraum von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 im Bundesgesetzblatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 lautet § 9 Abs. 2:
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Direktorium zu bestellen („Übergangsdirektorium“). Das Übergangsdirektorium besteht aus zwei Personen, von denen eine für die Besorgung jedenfalls der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz verantwortlich ist. Diese Person untersteht bei der Wahrnehmung der genannten Aufgabe dem zuständigen Regierungsmitglied und hat dessen Anordnungen zu befolgen. Beide Übergangsdirektorinnen oder -direktoren haben über Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen, welche die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 gewährleisten und darüber hinaus einen ordnungsgemäßen Übergang von der Rechtslage vor und nach dem 1. Jänner 2017 sicherstellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie § 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 finden für die Bestellung des Übergangsdirektoriums nicht Anwendung.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 endet die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Beirates mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 sind diese Organe gemäß § 11 Abs. 1 und 4 sowie § 12 Abs. 1 und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 neu zu besetzen.
(3) Im Zeitraum von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 im Bundesgesetzblatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gilt § 16 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wendung „für die Jahre 2013 bis 2015“ die Wendung „für das Jahr 2016“ tritt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40177475
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