§ 25 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 25.

(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 78 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.

(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006038

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