§. 25.
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
Die zuständigen Ministerien sind ermächtigt, im Verordnungswege die erforderlichen Übergangsbestimmungen zu treffen und insbesondere Bestimmungen über die Abwicklung der vor Wirksamkeit dieses Gesetzes abgeschlossenen Börsetermingeschäfte zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10001714
Dokumentnummer
NOR40027807
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