§ 25 Börsegesetznovelle

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1948

§. 25.

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.

Die zuständigen Ministerien sind ermächtigt, im Verordnungswege die erforderlichen Übergangsbestimmungen zu treffen und insbesondere Bestimmungen über die Abwicklung der vor Wirksamkeit dieses Gesetzes abgeschlossenen Börsetermingeschäfte zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10001714

Dokumentnummer

NOR40027807

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