§ 25 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 25

(1) § 25.Die Spülung der Filteranlage mit gechlortem Wasser muß,

sofern die Filterbeladung nicht ohnehin eine frühere Spülung

erforderlich macht, so häufig vorgenommen werden, daß

Filterverkeimungen durch lange Laufzeiten vermieden werden; das ist

bei einer Beckenwassertemperatur von

1. ≤ 27 ºC mindestens einmal wöchentlich,

2. > 27 ºC bis ≤ 32 ºC mindestens zweimal wöchentlich,

3. > 32 ºC bis ≤ 35 ºC mindestens dreimal wöchentlich und

  1. 4. 35 ºC täglich.

(2) Die Spülintervalle sind so einzustellen, daß dadurch der Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(3) Bei der Spülung von Sandfiltermaterial ist eine Mindestausdehnung des Filterbettes um 10% der Filterbetthöhe erforderlich. Dies ist durch ein filterinnenwandbündig eingebautes Schauglas zu kontrollieren.

(4) Die Spülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, daß die Trennung der Filterschichten erhalten bleibt. Zur Überwachung und Kontrolle der Oberflächen beider Filterschichten sind zwei filterinnenwandbündige Schaugläser einzubauen.

(5) Der Spülvorgang darf nicht unterbrochen werden; das für die Spülung erforderliche Wasser muß vor Beginn der Spülung bereitgehalten werden. Als erforderliche Spülwassermenge sind mindestens 4 m3/m2 Filterfläche vorzusehen.

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