Kollektivvertragsfähigkeit
§ 25
(1) Die Buchhaltungsagentur ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und die allfälliger Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig.
(2) Der Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem xx. xxxx 200x in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis xx. xxxx.200x abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrags erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
(3) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Auf nach ihrer Errichtung in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur finden die für private Arbeitsverhältnisse geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften Anwendung.
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