§ 25 BewG

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1971

§ 25. Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung

geringfügiger Einheitswerte

Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach unten abzurunden. Einheitswerte, deren Höhe

  1. 1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß §60 Abs.1 Z2 geringer ist als 2000S und
  2. 2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß §60 Abs.1 Z1 geringer ist als 5000S,

    sind nicht festzustellen.

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