§ 25. Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung
geringfügiger Einheitswerte
Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach unten abzurunden. Einheitswerte, deren Höhe
- 1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß §60 Abs.1 Z2 geringer ist als 2000S und
- 2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß §60 Abs.1 Z1 geringer ist als 5000S,
sind nicht festzustellen.
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