§ 25 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Einheitlicher Betriebsrat bzw. einheitliches Personalvertretungsorgan

§ 25.

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder des § 2 BBVG zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan). Für dessen Konstituierung gilt § 12 mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende des zum einheitlichen Betriebsrat oder zum einheitlichen Personalvertretungsorgan zusammengefaßten Organs der Arbeitnehmerschaft berechtigt ist. Bei mehreren Einberufungen gilt die Einberufung des Vorsitzenden jenes Organs der Arbeitnehmerschaft, das die größere Zahl von Arbeitnehmern vertritt.

(2) Im übrigen gelten die §§ 13 bis 24.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115661

alte Dokumentnummer

N6199851907L

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