§ 25 BaFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 28.6.2025

Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen

§ 25.

Hat das Sozialministeriumservice hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt, hat es Ermittlungen einzuleiten, die eine Prüfung aller Anforderungen nach diesem Bundesgesetz umfassen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck umfassend mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254385

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