Ordnungsstrafen.
§ 25.
(1) Der Vorstand kann gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Meldung (§ 5 Abs. 3), wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zur Hälfte des Betrages der Gehaltskassenumlage verhängen, die für einen angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 23/1928, jeweils zu leisten ist.
(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates zu.
(3) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Mitglied, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarberufungssenat zu. Sie ist bei der Stelle, die die Ordnungsstrafe verhängt hat, einzubringen und hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Disziplinarberufungssenates ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Die Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129733
alte Dokumentnummer
N8194728494L
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