Behandlung der Wahlkuverts der Briefwähler
§ 25
(1) Nach Abschluss der Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission zuerst die auf dem Postweg bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltages eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen Wahlkuverts zu behandeln.
(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob auf dem amtlichen Rückkuvert der Name des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis des Wahlkörpers des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist. Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(3) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses vermerkt. Gleichzeitig wird im Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(4) Hierauf ist das amtliche Wahlkuvert dem amtlichen Rückkuvert zu entnehmen, das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen. Die amtlichen Rückkuverts sind aufzubewahren. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.
(5) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die für den Wahlkörper der selbständigen oder angestellten Apotheker bestimmte Wahlurne zu legen ist, so entscheidet die Kreiswahlkommission.
(6) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der Post eingesendet, so ist das mit der Post übersendete Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk “Wahlrecht persönlich ausgeübt" zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Wahlkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind samt amtlichem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk “zu spät eingelangt" zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
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