§ 25 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Bedienstete der Verwaltung

§ 25

§ 25. Die Aufnahme von Beamten und Vertragsbediensteten, die in der Verwaltung (Akademiedirektion und Quästur) verwendet werden, erfolgt auf Vorschlag des Akademiedirektors durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Akademiedirektor ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen.

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