§ 25 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Auflegung der Wählerlisten und Einspruchsverfahren

§ 25.

(1) Die Wählerlisten sind von den Zweigwahlkommissionen, in Wien vom Wahlbüro, spätestens in der zehnten Woche vor dem ersten Wahltag an den von der Hauptwahlkommission bestimmten Orten öffentlich durch sechs Kalendertage so aufzulegen, daß täglich innerhalb der vom Wahlbüro festzusetzenden Stunden in die Wählerlisten Einsicht genommen werden kann. Bei der Festlegung der Orte der Auflegung der Wählerlisten sowie der Stunden für die Einsichtnahme ist auf die Zahl der Wahlberechtigten und die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Auflegung der Wählerlisten ist vor Beginn der Einsichtsfrist (Abs. 1) kundzumachen. Diese Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die Orte der Auflegung und die Stunden der Einsichtnahme sowie die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren einschließlich der Stelle, bei der Einsprüche einzubringen sind, zu enthalten.

(3) Während der Einsichtsfrist sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Einspruchskommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerlisten wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen vermeintlich unrichtiger Zuweisung zu einem der Wahlkörper einzubringen.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur noch auf Grund einer Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zB Schreibfehler. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Zweigwahlkommission die Wählerlisten unverzüglich dem Wahlbüro zu übermitteln.

(5) Die Einspruchskommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerlisten oder Zuweisung zu einem der Wahlkörper Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen des Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb weiterer fünf Tage schriftlich bei der Einspruchskommission einlangen.

(6) Über die Einsprüche entscheidet die Einspruchskommission binnen drei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist (Abs. 2), auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist.

(7) Von der Entscheidung hat die Einspruchskommission sowohl den Einspruchswerber als auch den von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(8) Der Einspruchswerber und der von der Entscheidung Betroffene haben das Recht, gegen die Entscheidung binnen zwei Tagen nach ihrer Zustellung bei der Hauptwahlkommission schriftlich Berufung einzulegen. Die Hauptwahlkommission hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen. Die Hauptwahlkommission hat über die Berufung tunlichst binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen, spätestens aber zehn Tage nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 6 zu entscheiden; diese Entscheidung ist endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107285

alte Dokumentnummer

N6199328297J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)