Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 25.
Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012870
Dokumentnummer
NOR12159273
alte Dokumentnummer
N9199912730Y
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