§ 25 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Mündliche Prüfung

§ 25.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Religion“,
  2. b) „Deutsch“,
  3. c) „Lebende Fremdsprache“ oder
  4. d) „Politische Bildung“ und
  1. 2. drei der in der Anlage B dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige, Ausbildungsschwerpunkte) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abgelegt werden.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfaßt entsprechend dem jeweiligen Lehrplan entweder

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Rechtskunde und Politische Bildung“ sowie „Geschichte“ bzw. „Geschichte und Sozialkunde“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ sowie „Geschichte“ bzw. „Sozialkunde“ oder
  3. 3. die Pflichtgegenstände „Geschichte und Politische Bildung“ sowie „Wirtschaft und Recht“.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127695

alte Dokumentnummer

N7199813373I

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