Mündliche Prüfung
§ 25.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Religion“,
- b) „Deutsch“,
- c) „Lebende Fremdsprache“ oder
- d) „Politische Bildung“ und
- 2. drei der in der Anlage B dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige, Ausbildungsschwerpunkte) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abgelegt werden.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfaßt entsprechend dem jeweiligen Lehrplan entweder
- 1. die Pflichtgegenstände „Rechtskunde und Politische Bildung“ sowie „Geschichte“ bzw. „Geschichte und Sozialkunde“ oder
- 2. die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ sowie „Geschichte“ bzw. „Sozialkunde“ oder
- 3. die Pflichtgegenstände „Geschichte und Politische Bildung“ sowie „Wirtschaft und Recht“.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127695
alte Dokumentnummer
N7199813373I
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