6. Abschnitt
PCB-haltige elektrische Betriebsmittel und sonstige PCB-haltige Abfälle
§ 25.
Im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltige elektrische Betriebsmittel und sonstige im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltige Abfälle sind so zu lagern, zu transportieren und zu behandeln, dass PCB und PCT nicht in die Medien Luft, Boden oder Wasser gelangen können. Bei Lagerung, Transport und Manipulation sind geeignete, öl- und lösemittelbeständige Wannen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058828
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