§ 259 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Einreichen der Angebote in Papierform

§ 259.

Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074466

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