7. Urteil des Gerichtshofes
§ 257.
Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sich der Gerichtshof zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030564
alte Dokumentnummer
N2197523917S
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