§ 257 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

§ 257.

Der zu übermittelnde Geldbetrag ist auf der Postanweisung in inländischer Währung anzugeben. Das Durchstreichen oder Abändern des Betrages ist unzulässig. Für die Anschrift und die Absenderangabe gelten die Bestimmungen der Postordnung über die äußere Beschaffenheit der Postsendungen sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146157

alte Dokumentnummer

N9195722837L

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