Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
§ 257.
Der zu übermittelnde Geldbetrag ist auf der Postanweisung in inländischer Währung anzugeben. Das Durchstreichen oder Abändern des Betrages ist unzulässig. Für die Anschrift und die Absenderangabe gelten die Bestimmungen der Postordnung über die äußere Beschaffenheit der Postsendungen sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146157
alte Dokumentnummer
N9195722837L
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