Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Verschwiegenheit
§ 257.
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080697
alte Dokumentnummer
N5199324914J
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