§ 256 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs

§ 256.

Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Spionage, Betreibung, Unterstützung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029805

alte Dokumentnummer

N2197415257T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)