Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 256.
Auf Verlangen des Absenders ist die Übermittlung telegraphisch durchzuführen, wenn der Absender außer der Postanweisungsgebühr die Telegrammgebühr entrichtet. Für telegraphische Postanweisungen gelten hinsichtlich der Abfassung und Übermittlung die Vorschriften über Telegramme.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146156
alte Dokumentnummer
N9195722836L
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