§ 254 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 254

(1) Über Amts- und Parteiengelder ist die Amtsrechnung nach GeoForm. Nr. 59 zu führen. Für die Arbeitsgerichte werden diese Gelder in der Amtsrechnung des Bezirksgerichtes oder Gerichtshofes (§ 253 Abs. 1) verrechnet.

(2) Ausgenommen von der Amtsrechnung sind:

  1. a) vom Zentralbesoldungsamt oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes angewiesene Personalausgaben und Reise- und Übersiedlungsgebühren;
  2. b) Geldbeträge, die zu den Beweisgegenständen, Verfallsgegenständen oder Verwahrnissen der Gefangenen gehören, es sei denn, daß sie dem Rechnungsführer zur Verwahrung oder zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 610 Abs. 2, § 632 Abs. 3).

(3) Die Amtsrechnung ist, mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten Fälle, laufend zu führen. Es ist unzulässig, lediglich die Rechnungsbelege zu sammeln und die Eintragungen auf gelegenere Zeit zu verschieben.

(4) Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Tages eine größere Anzahl von Zeugengebühren auszuzahlen sind, können diese, sofern nicht ein Kostenvorschuß hiefür erliegt, in ein “Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren" eintragen. Dieses Verzeichnis hat die fortlaufende Zahl, das Aktenzeichen, den Namen des Zeugen und den ausbezahlten Betrag zu enthalten. Diese Beträge sind am Ende jedes Tages zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses samt Belegen durchzuführen. Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Monats eine größere Anzahl von Einschaltungen vorzunehmen ist, können die Auszahlung dieser Beträge an die Zeitungen, sofern die Einschaltungskosten nicht aus einem Kostenvorschuß zu berichtigen sind, am Schlusse eines jeden Monats vornehmen. In diesem Falle sind die Einschaltungskosten, getrennt nach den einzelnen Zeitungen, in das nach GeoForm. Nr. 60 zu führende “Verzeichnis der Einschaltungskosten" einzutragen. Diese Beträge sind am Ende jedes Monats zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses und sämtlicher Belege durchzuführen.

(5) Die Eintragungen in der Amtsrechnung und in den nach Abs. 4 zu führenden Verzeichnissen sind mit Tintenstift unter Herstellung einer Durchschrift zu machen. Die fortlaufende Zahl der Amtsrechnung beginnt jährlich mit 1. Amts- und Parteiengelder sind in getrennte Spalten einzutragen. Die Bezeichnung des Gegenstandes in Spalte 4 ist auf die wesentlichen Merkmale des Empfanges oder der Ausgabe zu beschränken, die Auffindung des allenfalls zugrunde liegenden Gerichtsstückes ist durch Anführung des Aktenzeichens oder der Geschäftszahl zu sichern. In der Spalte 7 ist auf die betreffende Post des Buchungsausweises (§ 258) zu verweisen. Bei Parteiengeldern ist in der Anmerkungsspalte die Postzahl des Geldbuches, unter der die Eintragung durchgeführt wurde, anzuführen (§ 255). Werden Ausbesserungen vorgenommen, so müssen die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben, der Änderung ist das Namenszeichen des Rechnungsführers und das Datum beizusetzen.

(6) Zwischen Gebarungen, die in barem, und Gebarungen, die auf dem Scheckkonto vollzogen werden, ist in der Amtsrechnung nicht zu unterscheiden; Ausgaben, die über das Scheckkonto erfolgen, sind in der Amtsrechnung mit dem Tage der Ausstellung des Schecks (der Überweisung) einzutragen. Überschüssige Barbeträge sind vom Rechnungsführer ohne neue Verbuchung auf das Postscheckkonto des Gerichtes einzuzahlen; dies ist im Kontoauszug ersichtlich zu machen. Postscheckguthaben, die den Bestand an Parteiengeldern und den voraussichtlichen Bedarf an Amtsgeldern für die beiden folgenden Monate übersteigen, sind bis zum 10. jedes Monats auf das Postscheckssubkonto des Oberlandesgerichtspräsidiums zu überweisen.

(7) Der Rechnungsführer hat neben der Amtsrechnung eine Aufschreibung über die täglichen Einnahmen und Ausgaben in der Form eines mit Seitenzahlen versehenen Buches zu führen, aus der der Kassenbestand, insbesondere der Bestand an Bargeld, jederzeit festgestellt werden kann.

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