Zum Bezugszeitraum: Abs. 2: vgl. § 658 Abs. 7
Invaliditätsrente.
§ 254.
(1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
- 1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253e Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 253e Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 253e Abs. 4 nicht zumutbar sind,
- 2. die Invalidität (§ 255) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
- 3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
- 4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen.
(4) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 300 Abs. 1), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn
- 1. durch diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde,
- 2. er als invalid im Sinne des § 255 Abs. 5 gilt,
- 3. er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat und
- 4. er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde.
- Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 223 Abs. 1 Z. 2 lit. a entsprechend.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)
(6) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 91), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 261 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.
(7) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
- 1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
- 2. Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 1 049,65 € nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
- 3. Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
- a) über 1 049,65 € bis 1 574,52 € sind 30%,
- b) über 1 574,52 € bis 2 099,29 € sind 40% und
- c) über 2 099,29 € sind 50%
- dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
- 4. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
- An die Stelle dieser Eurobeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(8) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 7 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
- 1. aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h;
- 2. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
- 3. auf besonderen Antrag des Pensionisten.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40124987
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)