ZWÖLFTER TEIL
§ 254.
Zulassung ausländischer Aktiengesellschaften
Die Zulassung einer ausländischen Aktiengesellschaft zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland bedarf, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, der Bewilligung des nach dem Gegenstand des Unternehmens zuständigen Bundesministeriums.
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