§ 254 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

ZWÖLFTER TEIL

§ 254.

Zulassung ausländischer Aktiengesellschaften

Die Zulassung einer ausländischen Aktiengesellschaft zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland bedarf, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, der Bewilligung des nach dem Gegenstand des Unternehmens zuständigen Bundesministeriums.

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