§ 254 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 254

§ 254. Vom Amts wegen muß ein Vormund entlassen werden, wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig verwaltet; wenn er als unfähig erkannt wird; oder, wenn sich in Ansehung seiner solche Bedenklichkeiten äußern, welche ihn kraft des Gesetzes von Uebernehmung der Vormundschaft ausgeschlossen haben würden.

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