§ 253a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Ernennungserfordernisse

§ 253a

§ 253a. Ausbildungs- und Verwendungszeiten in der früheren Post- und Telegraphenverwaltung sind den Ausbildungs- und Verwendungszeiten im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung gleichgestellt.

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