§ 253 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Stundung und Einziehung von Postgebühren

§ 253.

Auf schriftliches Verlangen einer Behörde oder eines Amtes haben die Postämter die innerhalb eines Kalendermonats anfallenden Postgebühren zu stunden. Voraussetzung hiefür ist, daß die Post ermächtigt wird, die gestundeten, dem Gebührenschuldner bis 10. des Folgemonats schriftlich bekanntgegebenen Gebühren, am 20. des Folgemonats von einem Konto bei der Österreichischen Postsparkasse abbuchen zu lassen; fällt der 10. oder 20. auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag (ausgenommen Samstag).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146153

alte Dokumentnummer

N9195722833L

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