Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Stundung und Einziehung von Postgebühren
§ 253.
Auf schriftliches Verlangen einer Behörde oder eines Amtes haben die Postämter die innerhalb eines Kalendermonats anfallenden Postgebühren zu stunden. Voraussetzung hiefür ist, daß die Post ermächtigt wird, die gestundeten, dem Gebührenschuldner bis 10. des Folgemonats schriftlich bekanntgegebenen Gebühren, am 20. des Folgemonats von einem Konto bei der Österreichischen Postsparkasse abbuchen zu lassen; fällt der 10. oder 20. auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag (ausgenommen Samstag).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146153
alte Dokumentnummer
N9195722833L
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