§ 253 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 253

Ausgleich, Entscheidung

(1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.

(2) Gegen die Entscheidung der Einigungskommissionen ist eine Berufung nicht zulässig.

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