§ 253 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 253

Ausgleich, Entscheidung

(1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.

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