§ 253 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2014

§ 253

Ausgleich, Entscheidung

In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.

30.12.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)