§ 252c EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Vollzugsversuche

§ 252c

§ 252c. Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, daß sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)