Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 252.
Die für Behörden und Ämter einlangenden Briefsendungen und Zeitungen sind beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten, soweit nicht die Behörde oder das Amt ihre Zustellung ausdrücklich verlangt. Für die Abholung kann ein Postabholbuch verwendet werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146152
alte Dokumentnummer
N9195722832L
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