§ 252 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 252.

(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§. 294 bis 297 a. b. G. B.) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Execution gezogen werden.

(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Execution nicht statt.

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946/1811, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021175

alte Dokumentnummer

N2189616975T

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