§ 251a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Austauschpfändung

§ 251a.

(1) Das Vollstreckungsorgan kann eine unpfändbare Sache vorläufig pfänden, wenn der Austausch durch ein Ersatzstück nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere der Verwertungserlös den Wert eines Ersatzstücks, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, erheblich übersteigen wird.

(2) Der betreibende Gläubiger ist von der vorläufigen Pfändung unverzüglich zu verständigen. Das Vollstreckungsorgan hat ihm auch den Wert eines Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag mitzuteilen.

(3) Erklärt sich der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung, wenn er aber bei der Pfändung anwesend ist, nicht bei dieser bereit, dem Verpflichteten ein solches Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung zu stellen, oder überläßt er zu dem vom Vollstreckungsorgan festgelegten Termin dem Verpflichteten nicht das Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag, so erlischt das Pfandrecht.

(4) Hat der betreibende Gläubiger innerhalb der Frist des Abs. 3 eine Vollzugsbeschwerde gegen den vom Vollstreckungsorgan mitgeteilten Wert des Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag erhoben, so wird diese Frist bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Vollzugsbeschwerde unterbrochen.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038117

alte Dokumentnummer

N2199549712J

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