Bekanntmachungen und Registereintragungen
§ 251.
Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. §§ 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden.
EG/EU: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40041895
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