§ 251 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 251

Gebarung bei den Gerichtshofgefängnissen und bei den bezirksgerichtlichen Gefängnissen an den Gerichtshoforten.

Der Sachaufwand für die Gefängnisse bei den Gerichtshöfen wird, soweit er nicht unmittelbar vom Bundesministerium für Justiz getragen wird, aus den Ausgabemitteln des Gefangenhauses (§ 246 Abs. 3) bezahlt. Reichen die vorhandenen Zahlungsmittel zur Bestreitung der Auslagen im Rahmen der zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus, so ergänzt sie das Bundesministerium für Justiz nach Bekanntgabe des voraussichtlichen Geldbedarfes durch die Gerichtshofpräsidenten durch Zuweisung der erforderlichen Zahlungsmittel. Aus den den Gerichtshöfen für den Gefangenhausbetrieb zugewiesenen Ausgabemitteln sind auch die gesamten Auslagen für die Gefangenen der Bezirksgerichte an den Gerichtshoforten und überdies die Kosten der Einrichtung der im Gerichtshofsprengel befindlichen Gefängnisse der ländlichen Bezirksgerichte zu bestreiten. Die mit dem Betrieb dieser Gefangenhäuser im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sind nicht in der Amtsrechnung (§ 254), sondern nach den besonderen Bestimmungen bei den Gerichtshofgefängnissen zu verrechnen.

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