Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 250.
Offen aufgegebene, nicht als Drucksachen zu behandelnde Briefsendungen der Behörden und Ämter mit dem gedruckten Vermerk „Amtliche Mitteilung“ sind, wenn sie sonst die besonderen Merkmale der Geschäftsbriefe oder Geschäftspostkarten aufweisen, gebührenrechtlich und postdienstlich als Geschäftsbriefe oder Geschäftspostkarten zu behandeln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146150
alte Dokumentnummer
N9195722830L
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