§ 250 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

§ 250.

(1) Bei nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen.

(2) Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Sektorenauftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.

(3) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie soll bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Sektorenauftraggeber festzuhalten.

(4) Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135799

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