Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 18 Z 5 und Abs. 19 Z 3 und 4.
Änderung vor Zuständigkeitsübergang
§ 24g.
(1) Vor Zuständigkeitsübergang nach § 24h Abs. 3, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit
- 1. durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder
- 2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.
(2) Bei anderen als von Abs. 1 erfassten Änderungen des Vorhabens
- 1. sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu ändern,
- 2. hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 den gemäß § 24a Abs. 3 und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder ergänzten Teilen der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen; § 24 Abs. 8 sowie § 24a Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist nur drei Wochen beträgt und
- 3. hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung zu veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. § 24e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflagefrist nur zwei Wochen beträgt.
(3) Auf Änderungen einer Genehmigung (§ 24f Abs. 6) sind die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 24f anzuwenden.
Schlagworte
Auflagefrist
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR40108740
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