Zum Bezugszeitraum: Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt (vgl. § 329 Abs. 3).
Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
§ 24e.
Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
- 1. für Teilversicherte nach § 4a Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;
- 1a. für Teilversicherte nach § 4a Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
- 2. für Teilversicherte nach § 4a Z 4 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.
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